Leistungen

 
Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch XI und Sozialgesetzbuch V

 

Grundpflege:



Diese wird nach einem sogenannten Leistungskomplex Katalog ermittelt, wir rechnen über die Pflegekassen die erbrachte Arbeit ab.


Bestandteil des Vergütungssystem sind:


  • der Erstbesuch
  • der Folgebesuch
  • die Grundpflege
  • die Hauswirtschaftliche Versorgung


sowie


  • die Wegepauschale


und


  • Pauschalen für den Pflegeeinsatz gem. § 37 Abs. 3 SGB XI




Behandlungspflege:


Die Behandlungspflege wird direkt mit der Krankenkasse abrechnet wenn Ihr Hausarzt eine Verordnung der Häuslichen Krankenpflege ausgestellt hat.


Bestandteil des Vergütungssystem sind zum Beispiel:


  • Medikamente Verabreichen/Stellen
  • Injektionen s.c.
  • Wundversorgung
  • Stoma Therapie
  • Katheter Wechsel/oder legen


uvm.....



Verhinderungspflege:


Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch.


Zusätzlich gibt es 3 entscheidende Voraussetzungen:


Mindestens eine ehrenamtliche Person, also ein Verwandter, Freund oder Nachbar, muss regelmäßige Pflege leisten. Wer auschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keine Anspruch. Grund: Der Pflegedienst wird gegen Bezahlung tätig und löst deshalb keinen Anspruch auf Verhinderungspflege aus.


Diese Pflegeperson muss wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sein. Sie fällt zeitweise aus und muss ersetzt werden.


Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Man spricht hier davon, dass die Vorpflegezeit von 6 Monaten erfüllt sein muss.



Was übernimmt die Pflegekasse?


Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführt, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in den Pflegegraden 2-5 pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können. Sie können auch zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege verwenden.


Diese Leistungen werden dann von dem Anspruch auf die Kurzzeitpflege abgezogen, sodass dort noch mindestens 968 Euro verbleiben.


Die Pflegekasse finanziert also die Verhinderungspflege jährlich für eine Dauer von bis zu 6 Wochen mit maximal 2.418 Euro.



Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt.

Wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist, dann erfolgt die Anrechnung nur auf den Höchstbetrag, also die 1.612 Euro, nicht auf die Höchstdauer. In diesem Fall besteht auch der Anspruch auf das volle Pflegegeld.


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